Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 7.450,00 €. Der Beitragssatz bleibt mit 18,6 % konstant.
Die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung steigt in den neuen Bundesländern auf 7.450,00 €. Der Beitragssatz bleibt mit 18,6 % konstant.