Härtefallregelung

Bei signifikant zurückgehenden Einkünften durch unvorhergesehene und unverschuldete Gründe (z.B. Krankheit), kann das Mitglied beantragen, dass seine auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorvorjahres festgesetzten Beiträge auf bis zu 1/20 der allgemeinen Versorgungsabgabe ermäßigt werden Satzung § 24 Abs. 5.

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