Bei signifikant zurückgehenden Einkünften durch unvorhergesehene und unverschuldete Gründe (z.B. Krankheit), kann das Mitglied beantragen, dass seine auf Grundlage des Einkommenssteuerbescheides des Vorvorjahres festgesetzten Beiträge auf bis zu 1/20 der allgemeinen Versorgungsabgabe ermäßigt werden Satzung § 24 Abs. 5.
Termine
17.02.'25
Vorstandssitzung
28.03.'25
Vorstandssitzung