Kapitalabfindung

Eine Kapitalabfindung der Rentenansprüche ist mit Ausnahme für Witwen/Witwer und Kleinstrentner siehe Satzung § 23 nicht vorgesehen.

Erlischt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, erfolgt eine Erstattung nur, wenn Versorgungsabgaben für weniger als 60 Monate gezahlt wurden und  innerhalb von zwei Jahren seit dem Ausscheiden als Mitglied aus dem Versorgungswerk ein Erstattungsantrag gestellt wird. In diesem Fall werden 60 % der vom Mitglied selbst bisher gezahlten Beiträge erstattet.

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