Was, wenn ich nicht Mitglied im Versorgungswerk sein möchte?

Es gibt nur wenige Möglichkeiten, sich von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien zu lassen. Dazu zählen insbesondere die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk, sofern Sie eine Angestelltentätigkeit in M-V ausüben. Sind Sie als selbstständiger Rechtsanwalt in M-V tätig, erfolgt eine Anrechnung der Beiträge, die von Ihnen an das andere Versorgungswerk entrichtet werden. Hierüber sind entsprechende Nachweise zu führen. Näheres in der Satzung § 8.

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