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Einnahmen aus Vermietung von Kanzleiräumen sind Einkünfte gem. § 24 Abs. 3 der Satzung

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat in seinem Urteil vom 10.08.2021 klargestellt, dass Einnahmen, die ein Mitglied aus der Vermietung von Kanzleiräumen erzielt, als Einkünfte gem. § 24 Abs. 3 der Satzung bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Es handele sich um Einkünfte aufgrund der Verwertung der Arbeitskraft als Rechtsanwalt, weil sie den Einkünften aus anwaltlicher Tätigkeit zuzuordnen sind. (VG Schwerin, Urt. vom 10.08.2021, 7 A 978/18 SN)

 

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