Mitgliedschaft – 2.1

Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern, die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Pflichtmitglied wird, wer nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes Mitglied der Rechtsanwaltskammer Mecklenburg-Vorpommern wird und das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

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