Berufsunfähigkeit

Die Regelungen zur Berufsunfähigkeit im Versorgungwerk entsprechen nicht denen der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Berufsunfähigkeitsversicherung der privaten Lebensversicherungen. Da das Versorgungswerk auf Mindestversicherungszeiten (Satzung § 14 Abs. 1 S. 1) und Gesundheitsprüfungen verzichtet, schützt es die Mitgliedergemeinschaft des Versorgungswerks vor sog. „ungünstigen Risiken“, indem es auf einen weitergehenden Berufsunfähigkeitsbegriff zurückgreift, den das Landesrecht und die Satzung bestimmt: Mitglieder erhalten auf Antrag eine Berufsunfähigkeitsrente, wenn sie infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unfähig sind und deshalb ihre gesamte berufliche Tätigkeit einstellen. Die Entscheidung über die Berufsunfähigkeit trifft der Vorstand auf der Grundlage ärztlicher Gutachten. Weiteres siehe Satzung § 14.

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