Hinterbliebenenrente

Hinterbliebenenrenten werden als Witwenrenten, Witwerrente, Vollwaisenrenten und Halbwaisenrenten gewährt, wenn das Mitglied zum Zeitpunkt des Todes Anspruch auf Altersrente oder Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hatte oder Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente bezog. Sie belaufen sich auf: 60 vom Hundert der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen hätte im Falle von Witwen/Witwern. Die Halbwaisenrente beläuft sich auf 10 vom Hundert, bei Vollwaisen 20 vom Hundert der Rente, die das verstorbene Mitglied bezog oder bezogen haben würde.

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