Krankheit

Pflichtmitglieder sind auch im Falle einer Krankheit an die Beitragsfestsetzung gebunden, es sei denn, es liegt ein sogenannter Härtefall vor.

Mitglieder, die in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert sind und aufgrund ihrer Mitgliedschaft im Versorgungswerk von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, können bei ihrer Krankenkasse bei Bezug von Krankengeld einen Antrag auf Übernahme der Beiträge zum Versorgungswerk stellen, die sonst an die gesetzliche Rentenversicherung zu entrichten wären.

 

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