Überleitungsabkommen

Beim Wegzug aus oder nach Mecklenburg-Vorpommern können die an das bislang zuständige Versorgungswerk gezahlten Beiträge an das künftig zuständige Versorgungswerk übergeleitet werden. Es sei denn, der Kammerwechsel erfolgt von oder nach Berlin und Bayern. Mit diesen Versorgungswerken bestehen keine Überleitungsabkommen. Zudem gilt eine Mitgliedschaft im Versorgungswerk MV in Bayern nicht als Befreiungstatbestand, da alle in Bayern zugelassenen Rechtsanwälte Mitglied in der Bayerischen Rechtsanwalts- und Steuerberaterversorgung sein müssen.

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