Zulassungs-/Kammerwechsel

Wer in einem anderen Bundesland als Rechtsanwalt zugelassen wird, kann auf Antrag seine Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten freiwillig im Versorgungswerk M-V fortsetzen. Dazu ist eine Befreiung von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk des neuen Bundeslandes nötig. Alternativ kommt eine Überleitung der gezahlten Beiträge (siehe auch Überleitungsabkommen) in Betracht.

Wer den Verzicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Anwaltschaft erklärt, kann auf Antrag mit Aufrechterhaltung der Anwartschaften ausscheiden (nur möglich, wenn mindestens 60 Beitragsmonate), die Erstattung von 60 % der von ihm selbst geleisteten Beiträge in Anspruch nehmen (nur möglich, wenn weniger als 60 Beitragsmonate) oder die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten freiwillig im Versorgungswerk M-V fortsetzen.

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