Mindestbeitrag, wie hoch ist er und warum wird er erhoben?

Unser Versorgungswerk erhebt auf der Grundlage der 11. Satzungsänderung (bekanntgemacht am 14.12.2016) einen Mindestbeitrag in Höhe von 1/10 der allgemeinen Versorgungsabgabe (§ 24 Nr. 5 der Satzung). Der Mindestbeitrag beläuft sich auf monatlich EUR 125,55 (Stand: 2022). In Härtefällen kann der Mindestbeitrag für Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag auf bis zu 1/20 gesenkt werden.

Die Erwirtschaftung der Rentenanwartschaften erfolgt auf der Grundlage eines Kapitaldeckungsverfahrens. Das bedeutet, aus den Abgaben erfolgt nach Abzug der Kosten für die Verwaltung der Mitglieder, die Kapitalanlage. Hieraus werden dann die Rentenanwartschaften erwirtschaftet. Der Mindestbeitrag wird erhoben, um zu gewährleisten, dass die für jedes Mitglied entstehenden Verwaltungskosten wenigstens zu einem Teil aus seinen eigenen Abgaben refinanziert werden. Im Übrigen würden diese Kosten nämlich vollständig auf die Abgaben der zahlenden Kollegen umgelegt werden, die dann nicht zum Kapitalstock zur Erwirtschaftung ihrer Anwartschaften werden.

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