Es gibt nur wenige Möglichkeiten, sich von der Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk befreien zu lassen. Dazu zählen insbesondere die Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in einem anderen Versorgungswerk, sofern Sie eine Angestelltentätigkeit in M-V ausüben. Sind Sie als selbstständiger Rechtsanwalt in M-V tätig, erfolgt eine Anrechnung der Beiträge, die von Ihnen an das andere Versorgungswerk entrichtet werden. Hierüber sind entsprechende Nachweise zu führen. Näheres in der Satzung § 8.
Termine
14.11.'24
Vorstandssitzung
20.12.'24
Vorstandssitzung