Kinderbetreuungszeiten

Mitglieder, die aufgrund der Betreuung eines eigenen Kindes über keine anwaltlichen Einkünfte verfügen, können für einen Zeitraum von bis zu drei Jahren ab Geburt des Kindes eine verringerte Versorgungsabgabe oder eine vollständige Beitragsfreistellung beantragen.

Kinderbetreuungszeiten werden für die Berechnung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Maßgabe von Satzung § 14 Abs. 3 S. 3. berücksichtigt.
Bei der Berechnung der Altersrente finden sie keine Berücksichtigung, da diese sich aus den erworbenen Anwartschaften der eingezahlten Beiträge errechnet.

Translate »