Nachversicherung

Wer als Beamter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit oder aus einem beamtenähnlichen Dienstverhältnis (Referendare) ohne Anspruch auf Versorgung ausscheidet und Pflichtmitglied des Versorgungswerks wird, hat Anspruch auf Nachversicherung beim Versorgungswerk. Das heißt, das Mitglied wird von seinem vormaligen Dienstherren so gestellt, als sei es von Anfang an Mitglied im Versorgungswerk gewesen. Dazu muss der Dienstherr auf Antrag die Beiträge für die Dauer des Dienstverhältnisses nachzahlen. Dieser Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Beendigung des Referendariats gestellt werden. Liegt ein Antrag auf Aufschub zur Durchführung der Nachversicherung vor, gilt eine 2-Jahresfrist.

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