Versorgungswerk

Das Versorgungswerk

Wir sichern Ihre Zukunft! Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern gewährleistet seit 1995 eigenständig und umfassend die Vorsorge seiner Mitglieder. Anders als die gesetzliche Rentenversicherung und die Beamtenversorgung finanziert sich das Versorgungwerk durch die Beiträge der Mitglieder ausschließlich selbst.

Mitglied

Die Mitgliedschaft ist für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte Pflicht. Sie zahlen einen einkommensabhängigen Mitgliedsbeitrag – solange, bis Sie in den Ruhestand gehen oder ein anderer Versorgungsfall eintritt.

Im Gegenzug erhalten Sie eine umfassende Absicherung für sich und Ihre Familie. Als Mitglied können Sie über die von Ihnen gewählte Vertreterversammlung Einfluss auf das Versorgungswerk nehmen.

Versorgungswerk

Das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern verwaltet sich und die Beiträge seiner Mitglieder selbst. Die Finanzierung der Mitgliedervorsorge ist kapitalgedeckt. Die Versorgungsleistungen für die einzelnen Mitglieder richten sich fast ausschließlich nach den eingezahlten Beiträgen und sind nicht, wie etwa bei der Deutschen Rentenversicherung, umlagefinanziert. Eine wichtige Ausnahme ist die Berufsunfähigkeitsrente, für die die Solidargemeinschaft der Mitglieder zum Teil aufkommt.

Das von unserem Versorgungswerk angewandte versicherungsmathematische Verfahren wird modifiziertes Anwartschaftsdeckungsverfahren genannt.

Sowohl für die grundsätzlichen Annahmen, auf denen die Entscheidungen zur Kapitalanlage fußen, als auch die Kapitalanlagen selbst wird ein konservativer Ansatz gewählt.

Leistungen

Als Mitglied des Versorgungswerkes der Rechtsanwälte in Mecklenburg-Vorpommern erwachsen Ihnen aus Ihren Beiträgen Rentenansprüche nicht nur für Ihre Versorgung bei Berufsunfähigkeit und im Ruhestand, sondern auch für Ihre Familie.

 

Leistungen auf einen Blick

Altersrente

Mitglieder des Versorgungswerkes haben nach Vollendung des 67. Lebensjahres Anspruch auf Altersrente (Regelaltersrente nach § 13 der Satzung). Für Mitglieder, die bis zum 31.12.2009 in das Versorgungswerk eingetreten sind, wird abweichend die Altersgrenze auf das Alter festgelegt, das sich aus einer gesonderten Tabelle ergibt, die Bestandteil der Satzung ist. Auch ein vorgezogener bzw. aufgeschobener Rentenbeginn ist für Mitglieder unter bestimmten Umständen möglich.

Die Voraussetzung für die Gewährung der Altersrente ist aber eine mindestens fünfjährige Mitgliedschaft und die Zahlung von Versorgungsabgaben für mindestens 60 Monate. Die Rente wird auch dann gezahlt, wenn das Mitglied weiter berufstätig ist. Eine Einkommensanrechnung erfolgt nicht.

Für die persönliche Planung finden Mitglieder in den jährlich versandten Rentenanwartschaftsmitteilungen die voraussichtlich zu erwartende Altersrente mit 67 Jahren.

Sind keine sonstigen rentenbezugsberechtigten Personen vorhanden, kann das versorgungsberechtigte Mitglied einen Zuschlag von 10 vom Hundert der festgesetzten Altersrente beantragen (§ 16 der Satzung). Damit sind alle sonstigen Ansprüche nach der Satzung mit Ausnahme des Anspruches auf Sterbegeld dauernd ausgeschlossen.

Berufsunfähigkeitsrente

Wer seinen Beruf als Rechtsanwalt infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte nicht mehr ausüben kann und seine gesamte berufliche Tätigkeit eingestellt hat, hat als Mitglied des Versorgungswerkes Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente (§ 14 der Satzung). Dies gilt bereits, nachdem mindestens einmal ein Beitrag ans Versorgungswerk gezahlt wurde. Anders als bei der gesetzlichen Rentenversicherung muss für einen Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente keine Wartezeit erfüllt werden. Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente wird nach § 14 Abs 3 i.V.m § 13 Abs. 6 und 7 der Satzung festgelegt.

Lassen Sie sich vor Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente durch unsere Geschäftsstelle beraten.

Hinterbliebenenrente

Nach dem Tode des Mitglieds wird Hinterbliebenenrente gezahlt. Die Witwen- und Witwerrente beträgt 60 % der Rente, die das Mitglied bei seinem Ableben bezog oder auf die es zu diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte (BU-Rente oder Altersrente). Sind aus mehreren Ehen unterhaltsberechtigte Ehegatten vorhanden, so wird die Witwen- oder Witwerrente anteilig nach der jeweiligen Dauer der Ehe gewährt. Bei Wiederverheiratung wird auf Antrag eine Kapitalabfindung gezahlt (§ 23 der Satzung).

Voll- und Halbwaisenrente wird unter Anrechnung der Bruttoausbildungsbezüge längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gewährt, wenn sich das Kind in der Schul- oder Berufsausbildung befindet oder, wenn es bei Vollendung des 18. Lebensjahres infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, solange dieser Zustand andauert. Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 %, bei Vollwaisen 20 % der Rente, die das verstorbene Mitglied bezog oder auf die es zu diesem Zeitpunkt Anspruch gehabt hätte.

 

Sterbegeld

Die Höhe des Sterbegeldes entspricht dem dreifachen Betrag der monatlichen Anwartschaft, die das verstorbene Mitglied zum Todeszeitpunkt erworben hat. Bezog der Verstorbene eine Berufsunfähigkeits- oder Altersrente beträgt das Sterbegeld drei Monatsrenten. Wurde die Erbschaft ausgeschlagen oder ist ein Erbe nicht zu ermitteln, wird das Sterbegeld an denjenigen gezahlt, der die Beerdigungskosten des Mitgliedes trägt oder getragen hat. Ihm obliegt der Nachweis für die Auszahlungsberechtigung des Sterbegeldes.

Lassen Sie sich durch unsere Geschäftsstelle beraten.

Rehabilitation

Einem Mitglied des Versorgungswerkes, das Anwartschaft auf Berufsunfähigkeitsrente hat oder eine solche bezieht, kann auf Antrag ein einmaliger oder wiederholter Zuschuss zu den Kosten erforderlicher und besonders aufwendiger Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden, wenn seine Berufsfähigkeit infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte gefährdet, gemindert oder ausgeschlossen ist und sie durch diese Rehabilitationsmaßnahmen voraussichtlich erhalten, wesentlich gebessert oder wieder hergestellt werden kann. Die Notwendigkeit und Erfolgsaussicht der Rehabilitationsmaßnahme ist vom Antragsteller durch ärztliches Gutachten nachzuweisen. (§ 15 der Satzung)

Der Zuschuss zu Rehabiltitationsmaßnahmen wird nur nachrangig nach den Ansprüchen bei anderen Trägern gewährt. Lassen Sie sich durch unsere Geschäftsstelle beraten.

Beitragserstattung?

Erlischt die Mitgliedschaft im Versorgungswerk, erfolgt eine Erstattung nur, wenn Versorgungsabgaben für weniger als 60 Monate gezahlt wurden und  innerhalb von zwei Jahren seit dem Ausscheiden als Mitglied aus dem Versorgungswerk ein Erstattungsantrag gestellt wird. In diesem Fall werden 60 % der vom Mitglied selbst bisher gezahlten Beiträge erstattet.

Ist eine Erstattung ausgeschlossen, ist das Geld nicht verloren. Es wurden Rentenansprüche erworben!

Lassen Sie sich durch unsere Geschäftsstelle beraten.